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   OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 4 L 69/09   

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https://dejure.org/2011,30063
OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 4 L 69/09 (https://dejure.org/2011,30063)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10.11.2011 - 4 L 69/09 (https://dejure.org/2011,30063)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10. November 2011 - 4 L 69/09 (https://dejure.org/2011,30063)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Zur Kalkulation von Grundgebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG LSA § 5 Abs. 1 S. 2; KAG LSA § 5 Abs. 3 S. 5
    Vorlage einer Gebührenbedarfsberechnung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung durch eine gebührenerhebende Körperschaft im gerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Kalkulation von Grundgebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorlage einer Gebührenbedarfsberechnung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung durch eine gebührenerhebende Körperschaft im gerichtlichen Verfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2009 - 4 L 299/07

    Zur Gebührenkalkulation im Abwassergebührenrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 4 L 69/09
    Es ist der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechnung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist (so auch schon Senatsbeschl. v. 23.04.2009 - 4 L 299/07 -).(Rn.24).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 23.04.2009 - 4 L 299/07 -, zit. nach juris) ist es der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechnung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist.

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 4 L 69/09
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten (BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 - und OVG LSA, Urt. v. 08.04.2008 - 4 L 181/07 -, beide zit. nach juris).
  • BVerwG, 19.12.2007 - 7 BN 6.07

    Gleichbehandlungsgebot bei der Bemessung der Behältervolumina für Abfälle nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 4 L 69/09
    Den Gerichten ist - ebenso wie bei der Wahl des Gebührenmaßstabes - eine Prüfung untersagt, ob bei der hier in Rede stehenden Kostenverteilung das vernünftigste, gerechteste oder das wirklichkeitsnächste Berechnungsmodell Anwendung findet (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2007 - 7 BN 6/07 -, zit. nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2008 - 4 L 181/07

    Zum Grundgebührenmaßstab bei unbewohnten Wohngrundstücken

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 4 L 69/09
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten (BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 - und OVG LSA, Urt. v. 08.04.2008 - 4 L 181/07 -, beide zit. nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.10.2003 - 1 K 459/01

    Verkündung durch Umlauf als Bekanntmachung; Gebühr für die Einleitung von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 4 L 69/09
    Ein zulässiger Gebührenmaßstab für die Grundgebühr bei der dezentralen Entsorgung ist eine einheitliche Grundgebühr für jede Anlage - Kleinkläranlage oder abflusslose Grube - (OVG LSA, Urt. v. 09.10.2003 - 1 K 459/01 -, zit. nach juris); Forst, KStZ 2001, 141 [155]).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.05.1981 - 3 A 3/81
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 4 L 69/09
    Das Aufkommen aus der Grundgebühr darf höchstens die invariablen (fixen) Kosten der Einrichtung decken (NdsOVG, Urt. v. 07.05.1981 - 3 A 3/81-, zit. nach juris).
  • VG Magdeburg, 25.03.2021 - 9 A 273/20

    Grundgebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung (2018)

    Diese Gebührenerhebung beruht auf der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Einrichtung für jeden Anschluss invariable, also verbrauchsunabhängige Betriebskosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten unabhängig vom Maß der Benutzung im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Benutzer der Anlage zu verteilen (BVerwG, B.v. 12.08.1981 - 8 B 20.81 - U.v. 01.08.1986 - 8 C 112.84 - OVG LSA, U.v. 10.11.2011 - 4 L 69/09 - OVG MV, U.v. 16.10.2018 - 1 LB 216/13 -, m.w.N., alle juris).

    Die Grundgebühr soll den Vorteil abgelten, der daraus resultiert, dass der Bürger angesichts des Vorhaltens einer betriebsbereiten Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abwassers in unschädlicher Weise zu entledigen (OVG LSA, U.v. 10.11.2011, a.a.O.).

    Dass die Erhebung der Grundgebühr nur einen bestimmten Anteil des Gebührenaufkommens erreichen darf, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. OVG LSA, U.v. 10.11.2011 - 4 L 69/09 - sowie BVerwG, B.v. 12.08.1981 - 8 B 20.81 -, beide juris: danach Deckung über Grundgebühr sogar bis zu 85 % der Gesamtkosten möglich).

    Für den Fall, dass eine Vorauskalkulation erstellt worden war, folgt daraus, dass die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte ersetzt werden und nur Kostenansätze, die auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden (fehlerfreien) Prognoseentscheidungen beruhen, nicht ersetzt oder korrigiert werden dürfen (vgl. OVG LSA, U.v. 10.11.2011 - 4 L 69/09 - B.v. 23.04.2009 - 4 L 299/07 -, beide juris).

  • VG Halle, 30.04.2013 - 4 A 111/12

    Abwassergebührenerhebung; Festsetzung der Grundgebühren nach dem Zählermaßstab

    Die Grundgebühr soll den Vorteil abgelten, der daraus resultiert, dass der Bürger angesichts des Vorhaltens einer betriebsbereiten Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abwassers in unschädlicher Weise zu entledigen (OVG LSA, Urteil vom 10. November 2011 - 4 L 69/09 - juris Rn. 19).

    Das Aufkommen aus der Grundgebühr darf höchstens die invariablen (fixen) Kosten der Einrichtung decken (OVG LSA, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 1 L 431/01 - n.v. und Urteil vom 10. November 2011 - 4 L 69/09 - a.a.O. Rn. 22).

    Dass die Erhebung der Grundgebühr nur einen bestimmten Anteil des Gebührenaufkommens erreichen darf, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (OVG LSA, Urteil vom 10. November 2011 - 4 L 69/09 - a.a.O. Rn. 22).

  • VG Halle, 23.03.2012 - 4 A 6/11

    Abfallentsorgungsgebühren; Kalkulation, Berücksichtigung von Erlösen aus

    Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, so zu kalkulieren, dass das in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten nicht übersteigt (OVG LSA, Urteil vom 10. November 2011 - 4 L 69/09 - juris Rn. 21).

    Für den Fall, dass eine Vorauskalkulation erstellt worden war, folgt daraus, dass die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-?Werte ersetzt werden und nur Kostenansätze, die auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden (fehlerfreien) Prognoseentscheidungen beruhen, nicht ersetzt oder korrigiert werden dürfen (OVG LSA, Urteil vom 10. November 2011 - 4 L 69/09 - a.a.O. Rn. 24).

  • VG Magdeburg, 11.04.2013 - 9 A 158/11

    Anschlussbeiträge und Säumniszuschläge

    Mangels Bestehens normativer bundes- und landesrechtlicher Vorgaben war ihm dieser Nachweis unabhängig von der Frage, welche Unterlagen dem Satzungsgeber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzungen jeweils vorlagen und von welchen Erwägungen er sich im Einzelnen bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung hat leiten lassen, auch noch während des gerichtlichen Verfahren möglich (vgl. OVG LSA, B. v. 05.11.2001, 1 L 374/01, unv. [zum Anschluss- und Benutzungszwang]; Urt. v. 10.11.2011, 4 L 69/09 [zur sog. Ergebnisrechtsprechung im Benutzungsgebühren- und Anschlussbeitragsrecht]; VGH München, Urt. v. 26.02.1998, 6 B 94.3817).
  • VG Magdeburg, 19.11.2020 - 9 B 274/20

    Benutzungsgebühren

    Denn gem. § 5 Abs. 3 S. 5 KAG LSA ist die Einführung einer Grundgebühr neben einer Leistungsgebühr gem. § 5 Abs. 3 S. 1 KAG LSA gesetzlich ausdrücklich zulässig (vgl. OVG LSA, u. v. 10.11.2011 - 4 L 69/09 -, juris).
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